Deutsch Francais

II. Organisation

Art. 5
Die Organe des Falkensteinerbundes sind:

  • die Bundeschargierten

  • die Delegiertenversammlung
  • die Rechnungsrevisoren
  • die Verbindungen und die Gesamtheit der Einzelmitglieder in der Urabstimmung

Art. 6    
Die Geschäftsführung wird abwechselnd von den vier Verbindungen in der Reihenfolge ihrer Gründung während vier Semestern wahrgenommen. Die Übergabe der Geschäftsführung findet jeweils am Bundesfest (Art. 15) statt.

Das Rechnungsjahr dauert vom 1. September bis zum 31. August.

Art. 7    
Die Bundeschargierten werden von der jeweils geschäftsführenden Verbindung gestellt. Sie erledigen die Geschäfte des Bundes und vertreten ihn nach aussen. Die Bundeschargierten sind:

  • Bundespräses (B-X)
  • Bundesaktuar (B-XX)
  • Bundesquästor (B-XXX)

Art. 8    
Der Bundespräses hat die oberste Leitung der Bundesangelegenheiten. Er ist verantwortlich für die Durchführung der Delegiertenversammlung, für den Bundesfestkommers und für die Vorlage des jährlichen Rechenschaftsberichts. Er koordiniert die Urabstimmungen.

Art. 9
Der Bundesaktuar führt ganzjährig ein Bundesprotokoll über die Geschäftsfälle und besorgt die Bundeskorrespondenz. Im Bundesprotokoll werden insbesondere die Protokolle der Delegiertenversammlung eingetragen. Das Bundesprotokoll kann von jedem Einzelmitglied eingesehen werden.

Art. 10
Der Bundesquästor führt die Rechnung des Bundes nach den allgemein anerkannten Grundsätzen und verwaltet unter persönlicher Haftbarkeit die Bundeskasse. Er legt an der Delegiertenversammlung des Bundesfestes ein Budget für das kommende Rechnungsjahr zur Genehmigung vor. Nachträge können bewilligt werden. Am Ende des Rechnungsjahres (Art. 6 Abs. 2) legt er den Rechnungsrevisoren eine Jahresrechnung vor. Nach erfolgter Revision wird diese mit dem Revisionsbericht den Verbindungen zugesendet.

Art. 11
Die Delegiertenversammlung besteht aus zwölf Delegierten. Jede Verbindung entsendet drei Delegierte. Die Bundeschargierten können nicht zugleich Delegierte der geschäftsführenden Verbindung sein; sie nehmen am Konvent ohne Stimmrecht teil (Ausnahme: Stichentscheid des Bundespräses).

Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Verbindungen vertreten sind. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung und leere Stimmen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit steht der Stichentscheid dem Bundespräses zu.

Art. 12
Delegiertenversammlung hat folgende Kompetenzen und Aufgaben:

  • a) Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Bundespräses sowie andere Berichte entgegen, nimmt die Jahresrechnung ab, befindet über weitere Vorschläge und Anträge und beschliesst über die Déchargeerteilung an die Bundeschargierten.
  • b) Sie beschliesst über Angelegenheiten, die wegen ihrer Bedeutsamkeit nicht in die ordentliche Geschäftsführung der Bundeschargierten fallen. Jedes Einzelmitglied kann über seine Delegierten Anträge stellen, die der Delegiertenversammlung zur Diskussion und Abstimmung vorgelegt werden.
  • c) Sie legt die Höhe des Bundesbeitrags (Art. 17) fest.

Art. 13
Die Rechnungsrevisoren prüfen jeweils am Ende des Rechnungsjahres (Art. 6 Abs. 2) die Jahresrechnung und erstatten innert eines Monats einen schriftlichen Bericht. Dieser wird den Verbindungen zusammen mit der revidierten Jahresrechnung des Bundesquästors zugesendet.

Als Revisoren amten die Revisoren der turnusgemäss in der Geschäftsführung folgenden Verbindungen.

Art. 14
Die Verbindungen und die Gesamtheit der Einzelmitglieder können über eine Wiedererwägung von Beschlüssen der Delegiertenversammlung in der Urabstimmung entscheiden.

  • a) Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind für alle Verbindungen verbindlich, wenn nicht innert vier Wochen nach der Delegiertenversammlung von einer Verbindung beim Bundespräses Wiedererwägung beantragt wird. In diesem Falle gelangt das Geschäft innerhalb von zwei Monaten in einer weiteren Delegiertenversammlung neuerdings zur Behandlung.
  • b) Wird der Beschluss der Delegiertenversammlung ein weiteres Mal durch einen Wiedererwägungsantrag angefochten, hat der Bundespräses die Urabstimmung über dieses Geschäft anzuordnen.
  • c) Nach seinem Ermessen kann der Bundespräses auch sogleich eine Urabstimmung anordnen, ohne dass zuerst eine Delegiertenversammlung stattfinden muss.
  • d) Die Urabstimmung wird dezentral von jeder Verbindung durchgeführt. Es gilt das einfache Mehr der Einzelmitglieder und der Verbindungen. Die Verbindungen teilen die Abstimmungsergebnisse dem Bundespräses mittels Protokollauszug mit. Die Bundeschargierten bestätigen das Abstimmungsresultat und teilen es den Verbindungen auf dem Korrespondenzweg sowie durch Publikation im Bundesblatt mit.
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