§ 26
Zu einer Änderung der Statuten sind drei Viertel der in der beschlussfassenden Delegiertenversammlung vertretenen Stimmen erforderlich. Jede Statutenänderung muss den Verbänden zwei Monate vorher im Wortlaut angekündet werden.
§ 27
Bei Meinungsverschiedenheiten in der Interpretation dieser Statuten ist der deutsche Text massgebend.