Deutsch Francais

Zentralvorstand

§ 11
Der Zentralvorstand. Diesem gehören an:

  • a) der Zentralpräsident (AFBx);
         der Quästor;
         der Aktuar;
         der Archivar;
         der Redaktor des «Falkensteins».
  • b) bis zu zwei Beisitzer ohne spezifische Funktion.
  • c) Mit beratender Stimme kann der Präsident des aktiven Falkensteinerbundes (FBx) eingeladen werden.

§ 12 
Die Mitglieder des Zentralvorstandes werden an der Delegiertenversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie sind wiederwählbar.

  • a) Der Präsident wird mit Zweidrittelsmehrheit gewählt. Er muss Schweizer sein.
  • b) Die Wahl der übrigen Mitglieder erfolgt mit einfachem Mehr.

§ 13 
Der Zentralvorstand ernennt

  • a) auf Antrag des Redaktors die Mitglieder der Redaktionskommission der deutschsprechenden Schweiz;
  • b) auf Antrag der Valdésia und des Redaktors das Mitglied der Redaktionskommission der französischsprechenden Schweiz;
  • c) die Mitglieder allfälliger Spezialkommissionen.

Die Ernennungen sind durch die nächste Delegiertenversammlung zu bestätigen.

§ 14 
Der Zentralvorstand besorgt die Angelegenheiten des AFB und vertritt ihn nach aussen. Er hat der Delegiertenversammlung gemäss § 9a) über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Der Vorstand ist berechtigt, über einmalige Ausgaben zu beschliessen, deren Höhe jeweils durch die Delegiertenversammlung bestimmt wird.

§ 15 
Der Zentralvorstand tritt auf Einladung des Präsidenten an einem möglichst zentral gelegenen Ort zusammen.

  • a) Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
  • b) Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.
  • c) Den Mitgliedern des Zentralvorstandes werden die effektiven Spesen vergütet.
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