Art. 17
Die Verbindungen haben der Bundeskasse für jedes aktive Mitglied einen Bundesbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Bundesbeitrags wird durch die Delegiertenversammlung bestimmt, beträgt jedoch höchstens Fr. 50. Die Beiträge sind der Bundeskasse bis spätestens 15. Juli einzubezahlen. Für die Schulden des Bundes haftet nur das Bundesvermögen. Der Bund haftet nicht für die Schulden der Verbindungen und ihrer Mitglieder.