Deutsch Francais

VI. Statutenänderung, Austritt und Ausschluss

Art. 20  
Statutenänderungen werden in Urabstimmungen beschlossen. Sie können von jeder Verbindung, von der Delegiertenversammlung oder von den Bundeschargierten beantragt werden. Der Bundespräses ordnet sodann die Urabstimmung an.

Art. 21  
Zur Änderung der Statuten ist die Zustimmung aller Verbindungen und die Zweidrittelsmehrheit der Einzelmitglieder notwendig.

Art. 22  
Der Austritt einer Verbindung aus dem Bund ist nur aus wichtigen Gründen gestattet, soweit diese es der Verbindung unmöglich machen, weiterhin dem Bund anzugehören. Will eine Verbindung aus dem Bund austreten, so hat sie es allen übrigen Verbindungen sowie den Bundeschargierten schriftlich und unter Angabe der Begründung mitzuteilen. Der Bundespräses beruft unverzüglich eine Delegiertenversammlung ein, auf welcher versucht wird, die Differenzen beizulegen. Kann keine Einigung erzielt werden, so findet der Austritt auf das Ende des laufenden Rechnungsjahres (Art. 6 Abs. 2) statt.

Der Ausschluss einer Verbindung findet auf dem Weg der Statutenänderung statt. Dazu ist eine Dreiviertelsmehrheit aller Einzelmitglieder, nicht aber die Zustimmung aller Verbindungen nötig.

V. SchiedsgerichtStatuten FB
Webdesign by
scicomp.ch