§ 1
Der Alt-Falkensteinerbund (AFB) ist der Zusammenschluss der vier Philisterverbände (Altherren-Verbände) der Studentenverbindungen
und ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
§ 2
Der Sitz des AFB befindet sich am Wohnsitz des Präsidenten.
§ 3
Der AFB bezweckt:
a) Förderung der gemeinsamen Ideen und Interessen der vier Philisterverbände und deren Vertretung nach aussen;
b) Pflege der Freundschaft unter deren Mitgliedern;
c) Förderung der Beziehungen zum aktiven Falkensteinerbund.
§ 4
In Verfolgung seines Zweckes sieht der AFB namentlich vor:
a) Herausgabe des Bundesblattes «Falkenstein» als offizielles Organ des Alt-Falkensteiner- und des Falkensteinerbundes;
b) Herausgabe von Liederbüchern, Mitgliederverzeichnissen und andern Druckschriften;
c) Verwaltung des Bundesarchives.