Deutsch Francais

IV. Bundesblatt

§ 19
Der Bund publiziert im Rahmen der budgetierten Mittel für alle Falkensteiner eine Mitgliederzeitschrift («Falkenstein») und ein Mitgliederverzeichnis.

§ 20
Der «Falkenstein» wird von einem aus den Mitgliedern der vier Verbindungen zu wählenden Redaktor betreut. Er ist durch eine Redaktionskommission unterstützt, in welcher mehrere, wenn möglich alle vier Verbindungen, vertreten sein sollten.

§ 21
Der Administrator besorgt die geschäftliche Leitung des «Falkensteins». Er besorgt, in Verbindung mit dem Redaktor des Mitgliederverzeichnisses, die ständige Ergänzung der Mitgliederliste.

§ 22
Der Redaktor ist der Delegiertenversammlung für seine Tätigkeit verantwortlich. Im übrigen leitet er den «Falkenstein» selbständig. Insbesondere entscheidet der Redaktor über Aufnahme oder Zurückweisung von Artikeln. Beschwerden über die Verweigerung der Aufnahme von Berichtigungen und Ergänzungen werden vom Zentralvorstand entschieden. Mitteilungen der Verbindungen und der Philisterverbände dürfen nicht zurückgewiesen werden, sondern sind in der nächsten Nummer zu veröffentlichen.

§ 23
Jeder Philisterverband und jede aktive Verbindung bestimmt einen Bundesblatt-Berichterstatter.

§ 24
Jeder Falkensteiner erhält die Mitgliederzeitschrift und das Mitgliederverzeichnis.
Die Kosten werden den AFB-Mitgliedsverbänden im Verhältnis der von ihnen gemeldeten Adressen einschliesslich der Adressen der Aktiven in Rechnung gestellt. Mitglieder mehrerer Verbindungen werden dabei nur bei derjenigen Verbindung gezählt, welcher sie zuerst beigetreten sind.

§ 25
Der «Falkenstein» kann auch von Aussenstehenden mit Genehmigung des Zentralvorstandes abonniert werden.

III. Finanzielles und ArchivStatuten AFBV. Statutenrevision
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