§ 11
Der Zentralvorstand. Diesem gehören an:
- a) der Zentralpräsident (AFBx);
der Quästor;
der Aktuar;
der Archivar;
der Redaktor des «Falkensteins». - b) bis zu zwei Beisitzer ohne spezifische Funktion.
- c) Mit beratender Stimme kann der Präsident des aktiven Falkensteinerbundes (FBx) eingeladen werden.
§ 12
Die Mitglieder des Zentralvorstandes werden an der Delegiertenversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie sind wiederwählbar.
- a) Der Präsident wird mit Zweidrittelsmehrheit gewählt. Er muss Schweizer sein.
- b) Die Wahl der übrigen Mitglieder erfolgt mit einfachem Mehr.
§ 13
Der Zentralvorstand ernennt
- a) auf Antrag des Redaktors die Mitglieder der Redaktionskommission der deutschsprechenden Schweiz;
- b) auf Antrag der Valdésia und des Redaktors das Mitglied der Redaktionskommission der französischsprechenden Schweiz;
- c) die Mitglieder allfälliger Spezialkommissionen.
Die Ernennungen sind durch die nächste Delegiertenversammlung zu bestätigen.
§ 14
Der Zentralvorstand besorgt die Angelegenheiten des AFB und vertritt ihn nach aussen. Er hat der Delegiertenversammlung gemäss § 9a) über seine Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Der Vorstand ist berechtigt, über einmalige Ausgaben zu beschliessen, deren Höhe jeweils durch die Delegiertenversammlung bestimmt wird.
§ 15
Der Zentralvorstand tritt auf Einladung des Präsidenten an einem möglichst zentral gelegenen Ort zusammen.
- a) Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier seiner Mitglieder anwesend sind.
- b) Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid.
- c) Den Mitgliedern des Zentralvorstandes werden die effektiven Spesen vergütet.