Deutsch Francais

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1    
Unter dem Namen „Falkensteinerbund“ besteht ein Zusammenschluss der vier Studentenverbindungen

Schwizerhüsli Basel
Zähringia Bern
Carolingia Zürich
Valdésia Lausanne

in der Form eines Vereins (Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetz­buches). Die Mitglieder der Verbindungen werden „Falkensteiner“ genannt.

Art. 2    
Der Sitz des Falkensteinerbundes befindet sich am zivilrechtlichen Wohnsitz des jeweiligen Bundespräses.

Art. 3    
Der Falkensteinerbund bezweckt die Förderung der gemeinsamen Interessen und Ideen der beteiligten Verbindungen und deren Vertretung nach aussen, die Pflege der Freundschaft unter deren Mitgliedern und die Förderung der Beziehungen zum Alt-Falkensteinerbund.

Art. 4
Der Erreichung des Bundeszwecks dienen namentlich folgende Mittel:

a) Die Verbindungen tauschen untereinander Programme aus und laden sich gegenseitig zu Anlässen und Festlichkeiten ein.

b) Die Verbindungen sind verpflichtet, Mitglieder der Schwesterverbindungen aufgrund blosser Meldung als vollberechtigte Mitglieder aufzunehmen. Diese treten in die Rechte und Pflichten ihres Standes ein. Vorbehalten bleiben die Aufnahmebestimmungen der Verbindungen.

c) Alljährlich findet ein zweitägiges Bundesfest statt (Art. 15ff).

d) Die Verbindungen melden jährlich Personalmutationen an das Mitglieder­verzeichnis, welches vom Alt-Falkensteinerbund herausgegeben wird.

e) Jedes Mitglied einer Verbindung ist verpflichtet, das Bundesblatt „Falkenstein“ zu abonnieren welches vom Alt-Falkensteinerbund herausgegeben wird und als offizielles Mitteilungsorgan dient.

f) Jede Verbindung entrichtet der Bundeskasse einen jährlichen Bundesbeitrag (Art. 17).

Statuten FBII. Organisation
Webdesign by
scicomp.ch