Deutsch Francais

V. Schiedsgericht

Art. 18
Treten zwischen den Verbindungen Streitigkeiten auf, über welche mit den von den Statuten zur Verfügung gestellten Mitteln keine Einigung erzielt werden konnte, so kann ein Schiedsgericht angerufen werden. Jede Verbindung sendet zu diesem einen Aktiven und einen Philister. Zusammen wird ein Präsident ernannt.

Art. 19
Das Schiedsgericht bestimmt selbst über seine Vorgehensweise. Im Zweifel entscheidet darüber der Präsident. Der Spruch des Schiedsgerichts ist endgültig und für die Parteien verbindlich. Nach gefälltem Schiedsspruch löst sich das Schiedsgericht auf.

IV. FinanzenStatuten FBVI. Statutenänderung, Austritt und Ausschluss
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