§ 8
Die Delegiertenversammlung besteht aus den Mitgliedern des Zentralvorstandes, je zwei Mitgliedern der Philisterverbände und deren Präsidenten oder einem bevollmächtigten Vorstandsmitglied. Die Chargierten des aktiven Falkensteinerbundes können wie die andern Philister mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 9
Die Delegiertenversammlung erledigt nachstehende Geschäfte:
a) die Genehmigung und Abnahme
des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung
des Jahresberichtes des Präsidenten
der Jahresrechnungen, Voranschläge und Berichte
der Revisorenberichte und
allfälliger Spezialkommissionen;
b) Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle
c) Traktanden, die wegen ihrer Bedeutung nicht in die ordentliche Geschäftsführung des Vorstandes fallen, insbesondere auch über gemeinsame Aktionen nach aussen. Erlass allfällig nötiger Geschäftsreglemente;
d) Festsetzung der Beiträge der Philisterverbände.
§ 10
Die Delegiertenversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Philisterverbände vertreten sind.
a) Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
b) Beschlussfassung über Statutenrevision gemäss § 27.